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Verjährung bei Steuerhinterziehung: Warum drei Uhren getrennt laufen

28. Juli 2026 Maximilian Krämer LL.M. 10 Min. Lesezeit
Verjährung bei Steuerhinterziehung: Warum drei Uhren getrennt laufen

Wer hört, seine Steuerhinterziehung sei „strafrechtlich verjährt“, hält die Sache oft für erledigt. Das ist ein teurer Irrtum. Bei Steuerhinterziehung laufen drei rechtlich getrennte Verjährungen nebeneinander, die unterschiedlich lang dauern und zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Die strafrechtliche Verfolgung kann längst ausgeschlossen sein, während das Finanzamt die Steuer noch festsetzen und die festgesetzte Steuer noch beitreiben darf. Die nachfolgenden Fristen entsprechen der Abgabenordnung und dem Strafgesetzbuch in der im Juli 2026 geltenden Fassung. Wer einen Alt-Sachverhalt einordnen will, muss deshalb alle drei Uhren einzeln prüfen. Dieser Beitrag erklärt, welche Frist wofür gilt, wann sie startet und was sie anhält.

Welche drei Verjährungen gibt es bei Steuerhinterziehung?

Es sind drei: die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, die steuerliche Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung. Die erste entscheidet, ob noch eine Strafe droht. Die zweite entscheidet, ob das Finanzamt den Steuerbescheid noch ändern und die verkürzte Steuer nachfordern darf. Die dritte entscheidet, ob eine bereits festgesetzte Steuer noch eingetrieben werden kann. Jede Uhr hat eine eigene Rechtsgrundlage, einen eigenen Beginn und eigene Ereignisse, die sie anhalten oder neu starten. Deshalb kann eine Uhr abgelaufen sein, während die beiden anderen noch Jahre weiterlaufen.

Uhr Regelfrist Frist bei Hinterziehung Beginn Besonderheit
1. Strafrechtliche Verfolgung (§ 78 StGB, § 376 AO) 5 Jahre 15 Jahre im besonders schweren Fall Beendigung der Tat (§ 78a StGB) absolute Grenze: das Doppelte, bei den 15 Jahren das Zweieinhalbfache, also 37,5 Jahre (§ 376 Abs. 3 AO)
2. Steuerliche Festsetzung (§ 169 AO) 4 Jahre 10 Jahre Ablauf des Steuerentstehungsjahrs, mit Anlaufhemmung (§ 170 AO) Ablaufhemmung durch Fahndung und Strafverfahren (§ 171 AO)
3. Zahlung (§ 228 AO) 5 Jahre 10 Jahre Ablauf des Jahrs der ersten Fälligkeit (§ 229 AO) Unterbrechung setzt die volle Frist neu in Gang (§ 231 AO)

Kernaussagen in Kürze

  • Strafverfolgung: 5 Jahre, im besonders schweren Fall 15 Jahre, Beginn mit Beendigung der Tat.
  • Festsetzung: 10 Jahre ab Ablauf des Entstehungsjahrs, dazu Anlaufhemmung beim Beginn und Ablaufhemmung nach § 171 AO.
  • Zahlung: 10 Jahre ab Fälligkeit, jede Unterbrechung setzt die Frist neu in Gang.

Uhr 1: Wie lange kann strafrechtlich verfolgt werden?

Bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, im besonders schweren Fall fünfzehn Jahre, jeweils ab Beendigung der Tat. Die Strafverfolgung der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verjährt im einfachen Fall nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, im besonders schweren Fall nach § 376 Abs. 1 AO in fünfzehn Jahren. Die Uhr startet nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat, bei Veranlagungssteuern also mit Bekanntgabe des zu niedrigen Steuerbescheids. Ermittlungshandlungen unterbrechen die Frist nach § 78c StGB, danach läuft sie neu. Diese Uhr ist die kürzeste der drei. Wie sich die Regelbeispiele des besonders schweren Falls, die Unterbrechung und die absoluten Verjährungsgrenzen im Einzelnen berechnen, behandelt der Beitrag zur Strafverfolgungsverjährung und Strafmaß bei Steuerhinterziehung. Für die Einordnung eines Altfalls genügt, dass diese Frist als erste abläuft und nichts über die beiden steuerlichen Uhren aussagt.

Uhr 2: Wie lange darf das Finanzamt die Steuer noch festsetzen?

Bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, gerechnet ab einem eigenen Startpunkt. § 169 Abs. 2 AO sieht regulär vier Jahre vor, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Innerhalb dieser Frist darf das Finanzamt den Bescheid ändern und die zu wenig festgesetzte Steuer nachfordern. Der Beginn folgt nicht dem Strafrecht, sondern § 170 AO: Die Frist läuft ab Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Bestand eine Erklärungspflicht, verschiebt die Anlaufhemmung den Start bis zur Abgabe der Erklärung, längstens bis zum Ablauf des dritten auf die Entstehung folgenden Jahrs (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Entscheidend ist die Ablaufhemmung nach § 171 AO. Beginnt die Steuerfahndung vor Fristablauf mit Ermittlungen oder wird ein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bis die daraufhin ergehenden Bescheide unanfechtbar sind (§ 171 Abs. 5 AO). Zusätzlich verknüpft § 171 Abs. 7 AO die steuerliche mit der strafrechtlichen Uhr. Die Vorschrift bestimmt, dass die Festsetzungsfrist in Hinterziehungsfällen nicht endet, bevor die Strafverfolgung verjährt ist. Vor allem im besonders schweren Fall mit seiner fünfzehnjährigen Strafverjährung kann sich die Festsetzung dadurch deutlich über die zehn Jahre hinaus verlängern. In der einfachen Hinterziehung wirkt § 171 Abs. 7 AO dagegen nur begrenzt.

Uhr 3: Wie lange kann das Finanzamt die Steuer eintreiben?

Bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre, und diese Uhr startet erst, wenn die Steuer festgesetzt und fällig ist. Die Zahlungsverjährung nach § 228 AO beträgt regulär fünf Jahre, in den Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO zehn Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Sie betrifft nicht die Frage, ob die Steuer entsteht, sondern ob ein bereits festgesetzter Anspruch noch durchgesetzt werden kann. Der Beginn liegt nach § 229 Abs. 1 AO am Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Damit beginnt Uhr 3 typischerweise erst, wenn Uhr 2 ihr Ergebnis geliefert hat.

Diese Frist lässt sich in vielen Fällen anhalten. § 231 AO zählt zahlreiche Unterbrechungshandlungen auf, etwa Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzanmeldung oder die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Nach jeder Unterbrechung beginnt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs eine neue Verjährungsfrist. Eine einzige Vollstreckungsmaßnahme kann die Uhr also um weitere zehn Jahre zurückstellen.

Das gefährliche Missverständnis: strafrechtlich verjährt heißt nicht steuerlich erledigt

Nein, mit dem Ende der Strafverfolgung ist die Steuerforderung nicht vom Tisch. Genau hier liegt die praktische Falle. Die drei Uhren laufen getrennt, und die steuerlichen Uhren dauern regelmäßig länger und beginnen später als die strafrechtliche. Wer also darauf vertraut, nach Ablauf der strafrechtlichen Frist sei nichts mehr zu befürchten, übersieht, dass Festsetzung und Beitreibung eigene, oft noch offene Fristen haben. Über § 171 Abs. 7 AO kann die steuerliche Festsetzung sogar an die strafrechtliche Verjährung gekoppelt sein und erst mit ihr enden. Umgekehrt ändert eine noch offene Strafverfolgung nichts daran, dass die Festsetzung schon abgelaufen sein kann. Jede Uhr braucht ihre eigene Prüfung.

Ein Zeitstrahl aus der Praxis

So greifen die drei Uhren im Beispiel zusammen: Die strafrechtliche Frist läuft zuerst ab, die Festsetzung startet später und kann gehemmt sein, die Zahlung beginnt zuletzt. Ein anonymisiertes Beispiel macht das greifbar. Eine Person hat für das Jahr 2014 Kapitalerträge aus einem ausländischen Konto nicht erklärt und die Einkommensteuererklärung im Jahr 2015 abgegeben, der zu niedrige Bescheid ergeht 2016.

  • Uhr 1, einfache Hinterziehung: Sie beginnt mit Beendigung der Tat 2016 und läuft fünf Jahre bis 2021.
  • Uhr 2, Festsetzung: Sie beginnt nach Anlaufhemmung mit Ablauf 2015 und läuft zehn Jahre bis Ende 2025. Ermittlungen der Fahndung können diesen Ablauf nach § 171 Abs. 5 AO weiter hemmen.
  • Uhr 3, Zahlung: Sie beginnt erst, wenn die nachgeforderte Steuer festgesetzt und fällig ist, und läuft dann eigene zehn Jahre.

Die genauen Daten hängen von Entstehung, Abgabe und etwaigen Ermittlungen ab, im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben. Selbst wenn die strafrechtliche Verfolgung längst nicht mehr droht, kann das Finanzamt in diesem Muster bis in die Mitte des Jahrzehnts festsetzen und die Steuer danach über weitere zehn Jahre beitreiben. Die Zahlen zeigen, warum die pauschale Aussage „das ist doch verjährt“ ohne Blick auf alle drei Uhren nichts wert ist.

In welcher Reihenfolge prüft man die drei Uhren?

Getrennt nach Jahr und Steuerart, und immer alle drei nacheinander. Ein belastbares Ergebnis entsteht nur, wenn jede Uhr für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum und jede Steuerart durchgerechnet wird. In der Praxis hat sich diese Reihenfolge bewährt.

  1. Jahr und Steuerart isolieren. Einkommensteuer 2015 wird anders bewertet als Umsatzsteuer 2019, weil Entstehung und Erklärungspflicht auseinanderfallen.
  2. Uhr 2 zuerst rechnen. Der Beginn nach § 170 AO und eine mögliche Anlaufhemmung entscheiden, ob das Finanzamt überhaupt noch festsetzen darf.
  3. Ablaufhemmung prüfen. Ermittlungen der Fahndung (§ 171 Abs. 5 AO) oder die Kopplung an die Strafverfolgung (§ 171 Abs. 7 AO) können die Festsetzung deutlich verlängern.
  4. Uhr 3 anschließen. Erst wenn festgesetzt und fällig ist, läuft die Zahlungsverjährung, und jede Unterbrechung nach § 231 AO startet sie neu.
  5. Uhr 1 zuletzt einordnen. Die strafrechtliche Frist beantwortet nur die Strafbarkeit, nicht die Steuerforderung.

Diese Reihenfolge verhindert den häufigsten Fehler: von der kurzen strafrechtlichen Frist auf die gesamte Angelegenheit zu schließen.

Was bedeutet das für die Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige muss den steuerlichen Zeitraum abdecken, nicht nur den strafrechtlich relevanten. Nach § 371 Abs. 1 AO wird straffrei, wer zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Der Berichtigungsverbund orientiert sich damit am Zehnjahreshorizont, nicht an der kürzeren strafrechtlichen Fünfjahresfrist. Wer nur die vermeintlich noch strafbaren Jahre offenlegt, riskiert eine unvollständige und damit unwirksame Selbstanzeige. Wie eine wirksame Berichtigung aufgebaut ist, behandelt der Beitrag zur Selbstanzeige beim Finanzamt. Wenn das Finanzamt Erträge oder Vermögenszuflüsse bereits rekonstruiert, etwa über eine Vermögenszuwachsrechnung der Steuerfahndung, verschiebt sich die Ausgangslage zusätzlich.

Ihr nächster Schritt

Wir ordnen Ihren Altfall entlang aller drei Verjährungen ein, prüfen für jedes betroffene Jahr, welche Uhr noch läuft, welche Ablaufhemmung greift und ob eine Selbstanzeige noch trägt, übernehmen die Verteidigung im Steuerstrafrecht und die Kommunikation mit der Finanzbehörde. Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder nutzen Sie das Kontaktformular für eine erste Einordnung Ihres Sachverhalts.

Häufige Fragen

Verjährt Steuerhinterziehung nach fünf Jahren?

Nur strafrechtlich, und nur im einfachen Fall. Die strafrechtliche Verfolgung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, im besonders schweren Fall nach § 376 Abs. 1 AO in fünfzehn Jahren. Die steuerliche Festsetzung dauert bei Hinterziehung zehn Jahre, die Zahlungsverjährung ebenfalls zehn Jahre.

Kann das Finanzamt die Steuer noch fordern, wenn keine Strafe mehr droht?

Ja. Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 AO) und Zahlungsverjährung (§ 228 AO) laufen unabhängig von der strafrechtlichen Frist. Über § 171 Abs. 7 AO kann die Festsetzung sogar so lange offen bleiben, wie die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist.

Wann beginnt die zehnjährige Festsetzungsfrist?

Nach § 170 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Bestand eine Erklärungspflicht, verschiebt die Anlaufhemmung den Beginn bis zur Abgabe der Erklärung, längstens bis zum Ablauf des dritten Folgejahrs (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Was unterbricht die Zahlungsverjährung?

Nach § 231 AO unter anderem Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzanmeldung und die schriftliche Geltendmachung. Nach jeder Unterbrechung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs eine neue Frist von zehn Jahren.

Gilt für die Selbstanzeige die Fünf- oder die Zehnjahresfrist?

Für den Umfang gilt der Zehnjahreshorizont. § 371 Abs. 1 AO verlangt die Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber der letzten zehn Kalenderjahre. Die kürzere strafrechtliche Frist genügt nicht.

Kann das Finanzamt nach zehn Jahren noch vollstrecken?

Ja, wenn die Zahlungsverjährung zwischenzeitlich neu zu laufen begonnen hat. Die zehnjährige Zahlungsverjährung nach § 228 AO beginnt erst mit Fälligkeit der festgesetzten Steuer, und jede Unterbrechung nach § 231 AO, etwa eine Vollstreckungsmaßnahme oder eine Stundung, setzt sie mit Ablauf des Kalenderjahrs neu in Gang. Dadurch kann sich die Beitreibung über die ersten zehn Jahre hinaus verschieben.

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