Betriebsprüfung
Der neue § 108f StGB im Steuerstrafrecht
Auswirkungen des § 108f StGB auf das Steuerstrafrecht
Seit dem 18. Juni 2024 gilt mit § 108f StGB ein neuer Straftatbestand, der die „unzulässige Interessenwahrnehmung“ sanktioniert. Es kommt damit zu einer weiteren Verschärfung nach der Erweiterung und Neufassung des § 108e StGB aus dem Jahr 2014.
Der Gesetzgeber reagierte mit der Schaffung dieser neuen Strafvorschrift auf eine bisherige Strafbarkeitslücke im Zusammenhang mit der Bestechlichkeit von Mandatsträgern, die im Rahmen der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie für mediales Aufsehen gesorgt hatte.
Nunmehr sind sowohl die Bestechlichkeit von Mandatsträgern als auch deren Bestechung strafbar, ohne dass es – wie der bisher herangezogene § 108e StGB vorsieht – einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit braucht. Ist eine Zahlung die Gegenleistung dafür, dass ein Mandatsträger zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, können sich sowohl der Vorteilsgeber als auch der Mandatsträger nach § 108f StGB strafbar machen.
Für das Steuerstrafrecht und Steuerrecht dürfte § 108f StGB folgende Aspekte relevant werden lassen:
Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung bspw. korruptionsverdächtige Zahlungen identifiziert, kann dies wegen der zumindest bedingt vorsätzlichen Steuerverkürzung Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie aufgrund der Meldepflichten der Finanzbeamten wegen unzulässiger Interessenwahrnehmung nach § 108f StGB bieten. Dies wird auch über die damals abweisende Entscheidung des BGH, Beschluss vom 5.7.2022 – StB 7-9/22 hinausgehen, der die fehlende Strafbarkeit nach § 108e StGB der Vorinstanzen bestätigt hat.
Ist die im unternehmerischen Kontext geleistete Zahlung zwar grundsätzlich als Betriebsausgabe einzuordnen, darf diese – sofern der Tatbestand des § 108f StGB verwirklicht ist – nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Denn dann handelt es sich um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, die den Gewinn nicht mindern darf. Wird die Zahlung dagegen als Betriebsausgabe angesetzt, liegt folgerichtig eine Steuerverkürzung und eine mögliche Steuerhinterziehung vor.
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