Steuerrecht

Praxisticker Nr. 38/2024: Faktische Geschäftsführung im Steuerstrafrecht

18. Oktober 2024 Malte Norstedt LL.M. Eur., Maximilian Krämer LL.M. 2 Min. Lesezeit
Praxisticker Nr. 38/2024: Faktische Geschäftsführung im Steuerstrafrecht

Wann reicht tatsächliches Handeln aus, um steuerstrafrechtlich wie ein Geschäftsführer behandelt zu werden? Dieser Frage widmet sich unser neuer Praxisticker (Nr. 38/2024). Ausgehend von einem fiktiven Sachverhalt erläutert der Beitrag die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung und ordnet insbesondere die sogenannte „6-von-8-Rechtsprechung“ praxisnah ein.  Zum Abschluss geben wir Ihnen Handlungsempfehlungen für den Berateralltag.  

Für die Praxis bedeutet das: 

Steuerliche Verantwortung kann auch Personen treffen, die formell nicht bestellt sind, tatsächlich aber leitend tätig sind. 

Der vollständige Beitrag steht hier zum Download bereit: Praxisticker Nr. 38/40

Faktische Geschäftsführung – Verantwortung entsteht nicht nur auf dem Papier. 

Wer tatsächlich lenkt, steuert und entscheidet, kann auch steuerlich und steuerstrafrechtlich in den Fokus geraten. Wir unterstützen dabei, Verantwortlichkeiten sauber einzuordnen und Risiken frühzeitig zu erkennen. 

Jetzt Kontakt aufnehmen oder direkt mit unseren Experten zum Thema Steuerstrafrecht Maximilian Krämer und Malte Norstedt sprechen. 

Vollständiger Praxisticker:





Praxisticker Nr. 38/2024

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